Wer ist nachweispflichtig? — Die eANV-Pflicht für Abfallerzeuger im Überblick
Die Nachweispflicht nach §50 KrWG gilt für alle Beteiligten an der Entsorgungskette gefährlicher Abfälle. Für Abfallerzeuger bedeutet das: Wer gefährliche Abfälle erzeugt, muss deren ordnungsgemäße Entsorgung mit Begleitscheinen im eANV nachweisen.
Was sind gefährliche Abfälle?
Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind. Sie haben mindestens eine gefährliche Eigenschaft nach EU-Abfallrahmenrichtlinie (z.B. brennbar, ätzend, giftig, ökotoxisch). Typische Beispiele:
- Altöl aus KFZ-Werkstätten (130205*, 130206*)
- Galvanik-Laugen und Schwermetallschlämme (110101*, 110102*)
- Lösemittelhaltige Druckfarben (080312*)
- Chemotherapeutika (180108*)
- Teerhaltige Straßenaufbrüche (170301*)
Gibt es eine Mindestmenge für die Nachweispflicht?
Für gefährliche Abfälle gilt in Deutschland keine Mindestmenge — die Nachweispflicht gilt ab dem ersten Kilogramm, sobald eine Übergabe an einen Beförderer stattfindet. Das unterscheidet Deutschland von einigen anderen EU-Ländern.
Wer ist von der Nachweispflicht ausgenommen?
Es gibt einige spezifische Ausnahmen:
- Sammelentsorgung unter 2 Tonnen: Erzeuger, die bestimmte gefährliche Abfälle in kleinen Mengen (unter 2 Tonnen/Jahr) an eine Sammelentsorgung übergeben, können vereinfachte Verfahren nutzen (§2 Abs. 2 NachwV).
- Abfälle zur Verwertung in eigenen Anlagen: Betriebe, die Abfälle in eigenen zertifizierten Anlagen selbst verwerten, können bestimmte Nachweispflichten reduziert erfüllen.
- Bestimmte Abfallarten: Einige als gefährlich klassifizierte Abfälle sind durch Ländererlass von vereinfachten Regelungen erfasst.
Im Zweifel: Fragen Sie Ihren Entsorgungsfachbetrieb oder die zuständige Behörde.
Welche Pflichten hat der Abfallerzeuger konkret?
Nach §18 NachwV muss der Erzeuger:
- Einen Entsorgungsnachweis führen (außer bei Sammelentsorgung)
- Jeden Begleitschein mit QES signieren
- Übernahmebestätigungen aufbewahren
- Alle Belege 3 Jahre lang revisionssicher archivieren
- Bei Bedarf eine jährliche Mengenmeldung erstellen
Gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern?
Die Grundpflichten aus KrWG und NachwV gelten bundesweit. Einige Bundesländer haben jedoch ergänzende Vorschriften (z.B. für bestimmte Branchenkategorien oder Mengen-Schwellwerte bei der Mengenmeldung). Prüfen Sie die spezifischen Regelungen Ihres Bundeslandes.